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   BAG, 12.11.1986 - 4 AZR 737/85   

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https://dejure.org/1986,10275
BAG, 12.11.1986 - 4 AZR 737/85 (https://dejure.org/1986,10275)
BAG, Entscheidung vom 12.11.1986 - 4 AZR 737/85 (https://dejure.org/1986,10275)
BAG, Entscheidung vom 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 (https://dejure.org/1986,10275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer rückwirkend vorgenommenen Anrechnung des erhöhten Tariflohns auf außertarifliche Zulagen - Voraussetzung für die Zahlung von außertariflichen Zulagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 09.06.1982 - 4 AZR 808/79
    Auszug aus BAG, 12.11.1986 - 4 AZR 737/85
    In einem Vorprozeß ist durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni 1982 - 4 AZR 808/79 - (unveröffentlicht) rechtskräftig festgestellt worden, daß dem Kläger für die Zeit ab 1. März 1978 Vergütung nach der Gewerbegruppe A 4 zusteht.

    Infolgedessen hat sich die Eingruppierung des Klägers ab 1. März 1978 in die Gewerbegruppe A 4 nur dahin ausgewirkt, daß entgegen den vor dem Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - 4 AZR 808/79 - von der Beklagten erteilten Abrechnungen der Anteil des unabdingbaren Tariflohns am Gesamtverdienst des Klägers höher war, sich nämlich nach der Gewerbegruppe A 4 richtete und nicht - wie die Beklagte damals meinte - nach der Gewerbegruppe A 2. Aus der irrtümlichen Berechnung der Beklagten läßt sich jedoch nicht herleiten, daß die Beklagte den in den früheren Abrechnungen ausgewiesenen Betrag der außertariflichen Zulagen zum jeweiligen Tariflohn zahlen wollte.

    Wenn die Beklagte vor dem Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - 4 AZR 808/79 - zunächst meinte, die Gesamtvergütung setze sich aus dem niedrigeren Lohn der Gewerbegruppe A 2 und einer höheren außertariflichen Zulage zusammen, kann dieser Irrtum der Beklagten nicht zu einer Minderung des höheren unabdingbaren Teils der Vergütung des Klägers führen.

    Das trifft ersichtlich nicht zu, da die Beklagte diesen Personenkreis vor dem Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - 4 AZR 808/79 - überhaupt nicht nach Gewerbegruppe A 4 vergütet hat.

  • BAG, 17.05.1978 - 5 AZR 132/77

    Erhöhung der Gehälter - Betriebseinheitliche Regelung - Grundsatz der

    Auszug aus BAG, 12.11.1986 - 4 AZR 737/85
    Nach dem arbeitsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung ist es dem Arbeitgeber verwehrt, in seinem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses auszunehmen und willkürlich schlechter zu stellen (vgl. BAG Urteil vom 17. Mai 1978 - 5 AZR 132/77 - AP Nr. 42 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79

    Tariflohnerhöhung - Effektivklausel

    Auszug aus BAG, 12.11.1986 - 4 AZR 737/85
    Insoweit gilt nichts anderes als bei der Verringerung übertariflicher Lohnbestandteile infolge einer Tariflohnerhöhung (vgl. BAG Urteil vom 8. Dezember 1982 - 4 AZR 481/80 - AP Nr. 15 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG 38, 118, 123 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 08.12.1982 - 4 AZR 481/80

    Lohnzulage

    Auszug aus BAG, 12.11.1986 - 4 AZR 737/85
    Insoweit gilt nichts anderes als bei der Verringerung übertariflicher Lohnbestandteile infolge einer Tariflohnerhöhung (vgl. BAG Urteil vom 8. Dezember 1982 - 4 AZR 481/80 - AP Nr. 15 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG 38, 118, 123 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • LAG Hessen, 07.05.2013 - 15 Sa 698/12

    Eingruppierungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse;

    Da der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften genügt, wenn er eine Vergütung zahlt, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspricht (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22), besteht für eine Eingruppierungsfeststellungsklage in der Privatwirtschaft kein Feststellungsinteresse (mehr) wenn der Arbeitgeber zudem eine Erklärung abgibt, wonach alle Vergütungsbestandteile zukünftig auf der Basis einer Vergütungshöhe entsprechend der begehrten Lohngruppe gezahlt werden.

    Soweit der Kläger im Rahmen der Erörterungen des Kammertermins vor der Berufungskammer noch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - abgestellt hat, so kann er daraus nichts herleiten, denn der angezogene Rechtsstreit betraf einen Zahlungsklage- und keinen Feststellungsklageantrag.

    Im Übrigen hat der Senat auch in der angezogenen Entscheidung sogar angenommen, dass der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften genüge, wenn er eine Vergütung zahle, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspreche (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22).

    Dann aber genügt der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften, wenn er eine Vergütung zahlt, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspricht (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22).

  • LAG Hessen, 07.05.2013 - 15 Sa 707/12

    Eingruppierungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse;

    Da der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften genügt, wenn er eine Vergütung zahlt, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspricht (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22), besteht für eine Eingruppierungsfeststellungsklage in der Privatwirtschaft kein Feststellungsinteresse (mehr) wenn der Arbeitgeber zudem eine Erklärung abgibt, wonach alle Vergütungsbestandteile zukünftig auf der Basis einer Vergütungshöhe entsprechend der begehrten Lohngruppe gezahlt werden.

    Soweit der Kläger im Rahmen der Erörterungen des Kammertermins vor der Berufungskammer noch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - abgestellt hat, so kann er daraus nichts herleiten, denn der angezogene Rechtsstreit betraf einen Zahlungsklage- und keinen Feststellungsklageantrag.

    Im Übrigen hat der Senat auch in der angezogenen Entscheidung sogar angenommen, dass der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften genüge, wenn er eine Vergütung zahle, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspreche (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22).

    Dann aber genügt der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften, wenn er eine Vergütung zahlt, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspricht (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22).

  • LAG Hessen, 07.05.2013 - 15 Sa 697/12

    Eingruppierungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse;

    Da der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften genügt, wenn er eine Vergütung zahlt, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspricht (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22), besteht für eine Eingruppierungsfeststellungsklage in der Privatwirtschaft kein Feststellungsinteresse (mehr), wenn der Arbeitgeber zudem eine Erklärung abgibt, wonach alle Vergütungsbestandteile zukünftig auf der Basis einer Vergütungshöhe entsprechend der begehrten Lohngruppe gezahlt werden.

    Soweit der Kläger im Rahmen der Erörterungen des Kammertermins vor der Berufungskammer noch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - abgestellt hat, so kann er daraus nichts herleiten, denn der angezogene Rechtsstreit betraf einen Zahlungsklage- und keinen Feststellungsklageantrag.

    Im Übrigen hat der Senat auch in der angezogenen Entscheidung sogar angenommen, dass der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften genüge, wenn er eine Vergütung zahle, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspreche (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22).

    Dann aber genügt der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften, wenn er eine Vergütung zahlt, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspricht (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22).

  • LAG Hessen, 07.05.2013 - 15 Sa 708/12

    Eingruppierungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse;

    Da der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften genügt, wenn er eine Vergütung zahlt, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspricht (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22), besteht für eine Eingruppierungsfeststellungsklage in der Privatwirtschaft kein Feststellungsinteresse (mehr) wenn der Arbeitgeber zudem eine Erklärung abgibt, wonach alle Vergütungsbestandteile zukünftig auf der Basis einer Vergütungshöhe entsprechend der begehrten Lohngruppe gezahlt werden.

    Soweit der Kläger im Rahmen der Erörterungen des Kammertermins vor der Berufungskammer noch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - abgestellt hat, so kann er daraus nichts herleiten, denn der angezogene Rechtsstreit betraf einen Zahlungsklage- und keinen Feststellungsklageantrag.

    Im Übrigen hat der Senat auch in der angezogenen Entscheidung sogar angenommen, dass der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften genüge, wenn er eine Vergütung zahle, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspreche (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22).

    Dann aber genügt der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften, wenn er eine Vergütung zahlt, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspricht (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2012 - 3 Sa 622/11

    Eingruppierung einer Krankenpflegehelferin - MTV Pro Seniore - Bewährungsaufstieg

    Dies gilt auch dann, wenn das Tarifgehalt von vornherein höher ist, als der Arbeitgeber zunächst annahm und er dann aufgrund besserer Einsicht oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in der Gehaltsabrechnung für das Tarifgehalt einen höheren Betrag ausweisen muss; auch dann verringert sich der übertarifliche Bestandteil des Gehalts automatisch ( BAG 01. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 23, [juris]; BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - RdNr. 15 und 16, [juris] ).
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